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   BFH, 15.09.1992 - VII R 1/92   

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https://dejure.org/1992,10779
BFH, 15.09.1992 - VII R 1/92 (https://dejure.org/1992,10779)
BFH, Entscheidung vom 15.09.1992 - VII R 1/92 (https://dejure.org/1992,10779)
BFH, Entscheidung vom 15. September 1992 - VII R 1/92 (https://dejure.org/1992,10779)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Besetzung des Steuerberaterprüfungsausschuss bei der Bewertung schriftlicher Aufsichtsarbeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.07.1991 - VII R 21/91

    Zur Beteiligung von sogenannten stellvertretenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

    Auszug aus BFH, 15.09.1992 - VII R 1/92
    Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das Finanzministerium geltend, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu der Auslegung der Verfahrensvorschriften über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses durch das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1991 VII R 21/91 (BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893).

    Der Kläger ist der Ansicht, der Streitfall unterscheide sich in einem wichtigen Punkt von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Senats in BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893 zugrunde gelegen habe.

    Wie der Senat in seinen Urteilen in BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893, und vom 22.Oktober 1991 VII R 10/91 (BFH/ NV 1992, 275) für mit dem Streitfall vergleichbare Fälle der Steuerberaterprüfung in Baden-Württemberg entschieden hat, sind auch solche Personen, die durch den behördlichen Bestellungsakt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 DVStB) zu stellvertretenden Mitgliedern berufen worden sind, Mitglieder des Prüfungsausschusses i.S. des § 24 DVStB, wenn der Vertretungsfall eintritt und die Personen mit der Begutachtung von Prüfungsarbeiten betraut werden, mit der Folge, daß sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die Begutachtung der Aufsichtsarbeiten beschränken darf.

    Eine vom Senatsurteil in BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893 abweichende Sachverhaltsgestaltung liegt somit entgegen der Revisionserwiderung des Klägers nicht vor.

    Dabei ist - wie der Senat entschieden hat - die Besetzung des Ausschusses für die Bewertung der jeweiligen Aufsichtsarbeit maßgebend (§ 24 Abs. 1 DVStB); denn die nach § 25 Abs. 1 DVStB für die schriftliche Prüfung zu bildende Gesamtnote errechnet sich nach § 15 Abs. 2 DVStB - ohne Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses - nach dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten (BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893, 896).

  • BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88

    Steuerberaterprüfung - Prüfungsausschuß - Ordnungsmäßige Besetzung - Gutachten -

    Auszug aus BFH, 15.09.1992 - VII R 1/92
    Sie müssen vielmehr auch an der Festsetzung der Note nach § 24 DVStB beteiligt werden (vgl. auch die Neufassung des § 24 Abs. 1 DVStB aufgrund der Änderungsverordnung vom 19. August 1991, BStBl I 1991, 899, 901; ebenso: Senatsurteil vom 11.Juli 1989 VII R 109/88, BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858).
  • BFH, 22.10.1991 - VII R 10/91

    Fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses bei der Festsetzung der Noten für

    Auszug aus BFH, 15.09.1992 - VII R 1/92
    Wie der Senat in seinen Urteilen in BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893, und vom 22.Oktober 1991 VII R 10/91 (BFH/ NV 1992, 275) für mit dem Streitfall vergleichbare Fälle der Steuerberaterprüfung in Baden-Württemberg entschieden hat, sind auch solche Personen, die durch den behördlichen Bestellungsakt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 DVStB) zu stellvertretenden Mitgliedern berufen worden sind, Mitglieder des Prüfungsausschusses i.S. des § 24 DVStB, wenn der Vertretungsfall eintritt und die Personen mit der Begutachtung von Prüfungsarbeiten betraut werden, mit der Folge, daß sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die Begutachtung der Aufsichtsarbeiten beschränken darf.
  • VG Oldenburg, 10.12.2002 - 12 A 818/01

    Zusammensetzung und Bewertung durch Prüfungsausschuss bei Berufsabschlussprüfung

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BFH - im Fall einer Prüfung zum Steuerberater - nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Prüfungsverfahren so organisiert ist, dass neben einem festen Stamm von (ordentlichen) Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine ausreichende Zahl von Stellvertretern berufen wird, die neben den ordentlichen Mitgliedern mit der selbständigen Begutachtung der Arbeiten und der nachfolgenden Notenfestsetzung im Prüfungsausschuss betraut werden; die Einschaltung der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten "nach einem vorher festgelegten Plan" kann im Vertretungsfall erfolgen, der auch dann vorliegt, wenn im Hinblick auf den Arbeitsanfall wegen der Zahl der Prüflinge die Begutachtung in angemessener Zeit nicht möglich wäre (vgl. BFH, Urteil vom 15. September 1992 - VII R 1/92 -, BFH/NV 1993, 500, und Urteil vom 27. Oktober 1992 - VII R 4/92 -, BFH/NV 1993, 692), mit anderen Worten: Die ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind durch ihre Inanspruchnahme als Prüfer für weitere, zugleich laufende Prüfungen verhindert.
  • BFH, 27.10.1992 - VII R 4/92

    Prügungsrelevanter Verfahrensfehler bei Ausgabe des Aufgabentextes einer

    Der dem Leitsatz 1 zugrundeliegende Sachverhalt sowie die Entscheidungsgründe des Senats entsprechen denen des Urteils vom 15.09.1992 VII R 1/92, BFH/NV 1993, .
  • BFH, 15.09.1992 - VII R 6/92

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung bei einer Steuerberaterprüfung aufgrund

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe wie Urteil vom 15.9.1992 VII R 1/92 (Nr. 500 dieses Heftes).
  • BFH, 15.09.1992 - VII R 5/92
    Parallelentscheidung: BFH, 15.9.1992, VII R 1/92, NV.
  • BFH, 15.09.1992 - VII R 2/92
    Parallelentscheidung: BFH, 15.9.1992, VII R 1/92, NV.
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